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AGB- Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) - HRTime - Zeiterfassung

AGB- Allgemeine Geschäftsbedingungen

1  Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der MicroStar Software GmbH (nachfolgend MicroStar Software genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MicroStar Software abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, MicroStar Software hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MicroStar Software gelten auch dann, wenn MicroStar Software in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MicroStar Software gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.

(2) Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen, die zwischen der MicroStar Software und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

 

2  Vertragsabschluss

(1) Enthält die Bestellung eines Kunden alle für den Kaufvertragsabschluss erforderlichen Angaben und ist sie somit als Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit MicroStar Software zu qualifizieren, so kann MicroStar Software dieses Angebot innerhalb von vier Wochen seit Abgabe annehmen.

(2) Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung, durch die Lieferung des bestellten Produkts oder Übersendung einer Rechnung an den Kunden durch MicroStar Software zustande.

 

3  Preise, Zahlungsbedingungen und -verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Preise von MicroStar Software verstehen sich ab Werk. Verpackungs- und Versandkosten werden wie im jeweiligen Vertrag ausgewiesen gesondert berechnet.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von MicroStar Software nicht eingeschlossen. Sie wird in der jeweils gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreisen berechnet.

(4) Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Preis für Lieferungen und Leistungen ohne Abzug zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der zwei Wochen kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. MicroStar Software behält sich vor, eine Forderung sofort zur Zahlung fällig zu stellen und Vorauszahlung zu verlangen.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist MicroStar Software berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt. Ansonsten ist MicroStar Softwareberechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern.

Falls MicroStar Software in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die MicroStar Software alle Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung fällig stellen.

(5) Für das schuldhafte vertragswidrige Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist MicroStar Software berechtigt, anstelle eines konkret nachzuweisenden Schadens eine Schadenspauschale i.H.v. 25% der Auftragssumme zu verlangen. Dem Kunden ist gestattet, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

(6) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist MicroStar Software berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

(7) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Gutschrift auf dem Konto von MicroStar Software als Zahlung.

(8) Kurzfristige Preiserhöhungen behält sich MicroStar Software vor.

(9) Nicht im Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren berechtigen MicroStar Software zu einer entsprechenden Anpassung der Preise.

(10) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MicroStar Software anerkannt sind.

(11) Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen MicroStar Software, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.

 

4  Liefer- und Leistungszeit, Verzug

(1) Von MicroStar Software genannte Termine für die Erbringung der Lieferung oder Leistung sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

(2) Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine für die Erbringung der Lieferung oder Leistung durch MicroStar Software.

(3) Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen MicroStar Software auch innerhalb des Verzuges-, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gleich alle Umstände, die MicroStar Software nicht zu vertreten hat und durch die MicroStar Software die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von MicroStar Software nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat.

Dauern die vorstehend genannten Umstände länger als 4 Monate an, hat auch MicroStar Software das Recht sich vom Vertrag zu lösen. Auf Verlangen des Kunden hat MicroStar Software zu erklären, ob sie zurücktreten oder innerhalb einer von MicroStar Software zu benennenden, angemessenen Frist liefern wird.

(5) Setzt der Kunde MicroStar Software, wenn diese bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.

(6) Schadenersatzansprüche gegen MicroStar Software infolge Verzuges richten sich nach § 7.

(7) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch MicroStar Softwaresetzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus.

(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist MicroStar Software berechtigt, gemäß §§ 280 ff. BGB vorzugehen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(9) Anstelle eines konkret nachzuweisenden Schadens ist MicroStar Software berechtigt, eine Schadenspauschale i.H.v. 25% der Auftragssumme zu verlangen. Dem Kunden ist gestattet, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

(10) Ist die Lieferung des Kaufgegenstandes auf Abruf vereinbart, so hat die Abnahme durch den Kunden spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Erteilung der Bestellung an gerechnet, zu erfolgen. Bei einer Überschreitung dieser Frist befindet sich der Kunde in Annahmeverzug.

 

5  Lieferbedingungen

(1) Teillieferungen durch MicroStar Software sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

(2) Bei Lieferungen von MicroStar Software ins Ausland hat der Kunde alle Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die für die Beantragung und Erlangung der Ausfuhrgenehmigung erforderlich sind, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.

Der Kunde garantiert verschuldensunabhängig, nicht gegen den Inhalt der Ausfuhrgenehmigung oder sonstige einschlägige gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen.

 

6  Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) MicroStar Software behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Vertragsverbindung mit dem Kunden vor.

(2) Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MicroStar Software berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand zurückzunehmen sowie Schadensersatz wegen Verzuges geltend zu machen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und seine Betriebshaftpflicht auf den Vertragsgegenstand zu erstrecken. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bzw. gegen etwaige Schädiger an MicroStar Software ab. MicroStar Software nimmt diese Abtretung an. MicroStar Software ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. Entschädigungsleistungen, die MicroStar Software aus den vorgenannten Versicherungen und/oder von dritter Seite erhält, werden auf die vom Kunden zu erbringenden Leistungen angerechnet. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und andere Verfügungen durch den Kunden sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.

(5) Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet; er tritt MicroStar Software bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages der Forderung von MicroStar Software(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. MicroStar Software nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MicroStar Software, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MicroStar Software verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann MicroStar Software verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Für den Fall der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erwirbt MicroStar Software einen Miteigentumsanteil an der neu hergestellten Ware, der dem Wert der Ware, an dem sich MicroStar Software das Eigentum vorbehalten hat, im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstände entspricht. Der Kunde verwahrt diese Gegenstände für MicroStar Software.

(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde MicroStar Software unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit MicroStar Software Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MicroStar Software die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den MicroStar Software entstandenen Ausfall.

(7) MicroStar Software verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; dasselbe gilt, wenn der Schätzwert der zu Sicherheit übereigneten Waren 150% der zu sichernden Forderungen beträgt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MicroStar Software.

7  Gesamthaftung und Schadensersatz

(1) Auf Schadensersatz haftet MicroStar Software unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet MicroStar Software nur und begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet MicroStar Software nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(4) Soweit die Haftung von MicroStar Software ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz gegen MicroStar Software beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, ausgenommen solche aus unerlaubten Handlungen.

 

8  Nutzungsrechte

(1) Der Kunde anerkennt, dass die vertragsgegenständliche Software umfassendem Urheberrechtsschutz unterliegt. Er weiß, dass die Verletzung der Urheberrechte strafbar ist.

(2) Der Kunde erwirbt mit dem Eigentum am Datenträger beziehungsweise an der Dokumentation ein einfaches nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den überlassenen Programmen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, ist der Kunde grundsätzlich nur berechtigt, die vertragsgegenständliche Software auf einem Computerarbeitsplatz zu nutzen. Die Nutzung im Netz ist nur aufgrund einer eigenen ausdrücklichen Lizenz zulässig.

(3) Der Kunde wird auf Datenträgern oder Nutzungsbedingungen enthaltene Nutzungsrechtsbeschränkungen respektieren. Bei Datenträgern mit mehreren Programmen, wird er nur die für ihn freigegebenen Programme oder Module nutzen.

(4) Der Kunde wird MicroStar Software unverzüglich über von Dritten behauptete Schutzrechtsverletzungen informieren. MicroStar Software ist berechtigt, die Rechtsverteidigung der Kunden auf eigene Kosten zu übernehmen. Bei von MicroStar Software überlassener Standardsoftware von Drittherstellern tritt MicroStar Software auf Verlangen alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen Hersteller und Vorlieferanten ab.

 

9  Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz in Bezug auf die Software

(1) Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.

(2) Darüber hinaus kann der Lizenznehmer eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen.
Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen.

(3) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren der Software-Dokumentation zählen, darf der Lizenznehmer nicht anfertigen.

 10  Weiterveräußerung und Weitervermietung

Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich der Dokumentation und des sonstigen Begleitmaterials Dritten weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen.

 

11  Dekompilierung und Programmänderungen

(1) Eine Änderung der Software durch den Lizenznehmer ist unzulässig, sofern sie nicht der Beseitigung eines Mangels dient und der Softwarehersteller mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist.

(2) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur erlaubt, soweit sie vorgenommen werden, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen Informationen zu erlangen und diese Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Lizenznehmer muss

zunächst die benötigten Informationen gegen Begleichung einer Aufwandsentschädigung bei der Bank und/oder beim Softwarehersteller anfordern.

(3) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtung nur durch solche Handlungen erfolgt, zu denen der Lizenznehmer nach Ziffer 5 dieses Vertrages berechtigt ist. Insbesondere darf keine Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker erfolgen.

(4) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

 

12  Servicegebühren

(1) Die Servicegebühren sind Bestandteil der Nutzungsrechte der Software.

(2) Die Servicegebühren richten sich nach der Anzahl der erworbenen Softwaremodule und den Benutzerlizenzen.

(3) Die Kündigung der Nutzungs- und Servicegebühren hat 3 Monate vor Jahresende zu erfolgen.
Ein gebührenfreier Nutzungszeitraum ist auf 12 Monat begrenzt.

(4) Der Softwarehersteller behält sich vor, zukünftig Softwareversionen mit erweiterter Grundfunktionalität gegen Zahlung höherer Servicegebühren anzubieten. Ein Anspruch auf kostenneutralen Erwerb einer solchen Softwareversion seitens des Lizenznehmers besteht nicht.

 

13  Gefahrübergang, Transportversicherung

(1) Lieferungen durch MicroStar Software erfolgen ab Werk. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird; dies gilt auch beim Transport durch MicroStar Software.

(2) Im Falle der Versendung wird MicroStar Software auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind MicroStar Software sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

14  Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und in Schriftform nachgekommen ist.

(2) Lieferungen, die sich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als mangelhaft herausstellen, werden nach Wahl des Kunden von MicroStar Software nachgeliefert oder nachgebessert (Nacherfüllung). Der Kunde wird MicroStar Software bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung nach Kräften unterstützen. MicroStar Software kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Liefert MicroStar Software zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Käufer die gelieferte Sache zurückzugewähren.

(3) Ist MicroStar Software zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die MicroStar Software zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz zu verlangen. Die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. Im Falle eines Rückgriffs nach § 478 BGB gelten die dort getroffenen Regelungen.

(4) Schadensersatzansprüche gegen MicroStar Software wegen Mängeln richten sich nach § 7.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(6) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse, Bedienungs- oder Wartungsfehler entstehen. Dafür kommt es auf die Angaben in den Benutzungshandbüchern an. Für Schäden, die in Folge von Änderungen, die am Liefergegenstand ohne Zustimmung von MicroStar Software vorgenommen wurden, entstanden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.

Gleiches gilt, wenn er seine, ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber MicroStar Software nicht erfüllt, insbesondere Zahlungen nicht termingerecht leistet.

 

15  Schutzrechte Dritter

(1) MicroStar Software geht für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass der vertragsgemäße Gebrauch des Kaufgegenstandes keine Schutzrechte Dritter verletzt.

(2) Der Kunde wird MicroStar Software unverzüglich unterrichten, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. MicroStar Software trägt die gesamten Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen. MicroStar Software entscheidet über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen sowie bei Vergleichsverhandlungen.

 

16  Installation, Schulung, Beratung und andere Leistungen

(1) Weitere Leistungen wie die Installation einer EDV-Anlage, die Installation einer Software auf der EDV-Anlage, die Anpassung der eingesetzten Software an die besonderen Bedürfnisse des Kunden, die Anpassung von Schnittstellen und sonstigen oder andere Programmierleistungen, die Schulung von Nutzern oder Pflege eines Computerprogramms sowie sonstige Beratungsleistungen vereinbaren die Vertragsparteien gesondert und in Schriftform.

(2) Alle Leistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart worden ist, nach dem bei Vertragsschluss gültigen Listenpreis vergütet.

(3) Auskünfte sind nur bei einer schriftlichen Bestätigung durch MicroStar Software verbindlich.

 

17  Testlieferung

Für Testzwecke gelieferte Vertragsgegenstände sind Eigentum von MicroStar Software. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit MicroStar Software genutzt werden. Sie sind pfleglich zu behandeln und auf Verlangen jederzeit herauszugeben und an den Geschäftssitz der MicroStar Software zu bringen.

 

18  Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts sind ausgeschlossen.

(2) Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird als Gerichtsstand Essen vereinbart.