Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) entschieden, dass in Deutschland eine lückenlose Erfassung der Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erforderlich ist. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzurichten, das den Vorgaben der Europäischen Union entspricht. Mit dieser Entscheidung hat das BAG bestätigt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (EuGH Rs. 55/18 CCOO) auch für deutsche Arbeitgeber bindend ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) ein wichtige Klarstellung zur Arbeitszeiterfassung getroffen, die in direkter Verbindung mit der EuGH-Rechtsprechung vom 14. Mai 2019 (Rs. 55/18, CCOO) steht. Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung hat.
Fazit:
Das BAG-Urteil vom 13. September 2022 verdeutlicht die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats bei der Einführung von Arbeitszeiterfassungssystemen. Es baut auf dem EuGH-Urteil von 2019 auf, das die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung festlegt. Arbeitgeber müssen den Betriebsrat in diesen Prozess einbinden, da es sich um ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes handelt.
In § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) wird die Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung geregelt, um den Arbeitsschutz der Arbeitnehmer sicherzustellen.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG: "Der Arbeitgeber hat die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu ermitteln und zu beurteilen, insbesondere durch die Untersuchung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitgestaltung."
Fazit:
In § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG wird die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung konkretisiert, und es wird deutlich, dass auch die Arbeitszeitgestaltung in die Beurteilung der Gefährdungen einfließt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Arbeitszeitmodelle und -bedingungen die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter nicht gefährden.
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (Rs. 55/18, CCOO) ging es um die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung in der EU. Der Fall betraf eine Klage der spanischen Gewerkschaft CCOO (Comisiones Obreras) gegen ein Unternehmen in Spanien, bei dem es um die Arbeitszeiterfassung der Arbeitsstunden der Arbeitnehmer ging. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Arbeitszeiterfassungspflicht in allen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland.
Der EuGH entschied, dass Arbeitgeber in der EU verpflichtet sind, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen, um sicherzustellen, dass die Arbeitszeitvorgaben aus dem Europäischen Arbeitsrecht (insbesondere die Richtlinie 2003/88/EG über die Arbeitszeit) korrekt eingehalten werden.
Das Urteil des EuGH hat weitreichende Folgen für alle EU-Mitgliedstaaten. Es stellte klar, dass die Arbeitszeiterfassung eine grundlegende Pflicht für Arbeitgeber darstellt, um sicherzustellen, dass die Arbeitszeitregelungen des Europäischen Arbeitsrechts eingehalten werden. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die nationalen Gesetze, da die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre Regelungen zur Arbeitszeiterfassung an dieses Urteil anzupassen.
In Deutschland hat das Urteil dazu geführt, dass die Arbeitszeiterfassungspflicht stärker in den Fokus rückte und im Zuge der Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung auch praktische Handlungsnotwendigkeiten für Arbeitgeber entstanden sind. Die deutsche Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022, baut auf dem Urteil des EuGH auf und verstärkt die Verpflichtung zur Zeiterfassung.
Fazit:
In § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG wird die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung konkretisiert, und es wird deutlich, dass auch die Arbeitszeitgestaltung in die Beurteilung der Gefährdungen einfließt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Arbeitszeitmodelle und -bedingungen die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter nicht gefährden.
Nein, der Arbeitgeber darf nicht mit der Arbeitszeiterfassung warten, bis das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) angepasst ist. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung besteht bereits jetzt und ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und der deutschen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des BAG vom 13. September 2022.
Fazit:
Der Arbeitgeber darf nicht warten, bis das Arbeitszeitgesetz an die Rechtsprechung des BAG angepasst ist. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ist bereits durch die EuGH-Rechtsprechung und die BAG-Entscheidung gegeben und muss unverzüglich umgesetzt werden.
Fazit:
Das Arbeitszeitgesetz regelt in Deutschland die maximal zulässige Arbeitszeit sowie Ruhepausen und Ruhezeiten, macht jedoch keine detaillierten Angaben zur Erfassung der Arbeitszeit. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und der aktuellen deutschen Rechtsprechung (BAG) ist jedoch klar, dass eine ordnungsgemäße Arbeitszeiterfassung notwendig ist, um sicherzustellen, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Fazit:
Die BAG-Entscheidung vom 13. September 2022 stärkt die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung und betont die Pflicht der Arbeitgeber zur korrekten und rechtskonformen Erfassung der Arbeitszeit. Sie stellt klar, dass der Betriebsrat bei der Einführung und Gestaltung von Zeiterfassungssystemen eine wesentliche Rolle spielt, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Arbeitnehmerrechte. Die Entscheidung sorgt für mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der praktischen Umsetzung der Arbeitszeiterfassung und stärkt damit die Rechte der Arbeitnehmer.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Arbeitszeiterfassung ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht bei der Regelung der Arbeitszeit einräumt, einschließlich der Erfassung der Arbeitszeit.
Fazit:
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Einführung, Änderung und Gestaltung der Arbeitszeiterfassung. Dies umfasst insbesondere die Auswahl der Zeiterfassungsmethoden, den Datenschutz und die Regelungen zur Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Betriebsrats einholen, bevor er ein Zeiterfassungssystem einführt oder ändert.
Fazit:
Die Arbeitszeit muss jeden Tag erfasst werden, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen an Arbeitszeiten, Pausen und Überstunden eingehalten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein standardisiertes Arbeitszeitmodell oder ein flexibles Modell wie Gleitzeit handelt.
Ein Arbeitgeber muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung die täglichen Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter genau dokumentieren. Die wichtigsten Punkte, die er dabei erfassen muss, umfassen:
Fazit:
Der Arbeitgeber muss alle relevanten Arbeitszeiten erfassen, einschließlich Arbeitsbeginn und -ende, Pausen, Überstunden und Fehlzeiten, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen und eine korrekte Vergütung oder den Ausgleich der Arbeitszeiten zu gewährleisten. Alle Daten müssen nachvollziehbar und für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (mindestens 2 Jahre) aufbewahrt werden.
Bei der Zeiterfassung müssen in der Regel folgende Angaben dokumentiert werden:
Fazit:
Fazit:
Der Arbeitgeber kann die praktische Durchführung der Zeiterfassung an die Mitarbeiter delegieren, aber er bleibt letztlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die korrekte Durchführung der Zeiterfassung verantwortlich.
Was ist Vertrauensarbeitszeit? Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitgeber den Mitarbeitern keine feste Arbeitszeit vorgibt, sondern ihnen vertrauen kann, dass sie ihre Arbeit innerhalb eines bestimmten Rahmens erledigen. Mitarbeiter sind in diesem Modell für die Einhaltung ihrer Arbeitszeiten selbst verantwortlich, und es gibt oft keine detaillierte Zeiterfassung.
Fazit:
Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich, aber sie muss mit den gesetzlichen Anforderungen zur Arbeitszeiterfassung in Einklang gebracht werden. Das bedeutet, dass trotz flexibler Arbeitszeiten eine nachvollziehbare und vollständige Erfassung der Arbeitszeit erforderlich bleibt.
Fazit:
Da das BMAS an klareren Regeln arbeitet, könnten für die mobile Zeiterfassung in Zukunft noch genauere Vorschriften kommen.
Die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung liegt in Deutschland bei den Arbeitsschutzbehörden der jeweiligen Bundesländer. Diese Behörden überwachen die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), das in Zukunft voraussichtlich auch explizitere Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung enthalten wird, sobald die geplante Gesetzesänderung in Kraft tritt.
Fazit:
Die Behörden können Kontrollen sowohl routinemäßig als auch anlassbezogen durchführen, etwa nach Hinweisen von Arbeitnehmern oder Betriebsräten.
Fazit:
Der Entwurf wird derzeit regierungsintern diskutiert, sodass Änderungen noch möglich sind, bevor eine finale Gesetzesfassung verabschiedet wird.
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